Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „Förderkreis Arnkiel-Park Munkwolstrup e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in Oeversee.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und strebt dementsprechend eine Anerkennung der Berechtigung zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen beim zuständigen Finanzamt an. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zweck des Vereins ist

● die Förderung von Denkmalschutz und Denkmalpflege verwirklicht insbesondere durch die Mitwirkung an der Sicherung und Herrichtung der Denkmäler des Megalithgräberfeldes unter Berücksichtigung historischer und ökologischer Gesichtspunkte sowie durch Mitwirkung bei Erhaltung und Bewirtschaftung der Parkanlage.

● die Förderung der Volksbildung verwirklicht insbesondere durch die Mitwirkung an der Erschließung für eine breite Öffentlichkeit sowie durch die Unterstützung und Herausgabe von Publikationen.

(3) Der Verein dient auch der Durchführung von Bildungsmaßnahmen zum Zwecke der Heran- und Weiterbildung von Arbeitskräften, die für die Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich sind.

(4) Der Satzungszweck wird auch durch die Übernahme der Trägerschaft von Maßnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz und anderen Förderungsprogrammen erfüllt.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oeversee, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins können auf schriftlichen Antrag sein:

● Natürliche Personen

● Gebietskörperschaften und ihre Verbände

● Sonstige juristische Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen.

Über den schriftlichen Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod einer natürlichen Person, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. ​

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Frist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hast binnen eines Monats nach fristgemäßem Einlegen der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Mitgliederbeiträge

 

Die Höhe und die Fälligkeit von Beiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung regelt alle Angelegenheiten des Vereins durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. ​

(2) Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung von der/dem Vorsitzenden mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen einzuberufen und tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen oder anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder.

(3) Auf der Mitgliederversammlung darf nur über auf der Tagesordnung stehende Vorschläge abgestimmt werden, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder die Aufnahme eines weiteren Vorschlages in die Tagesordnung beschließt.

(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

● Wahl des Vorstandes.

● Genehmigung des Kassenabschlusses für das abgelaufene Jahr.

● Genehmigung des für jedes Geschäftsjahr zu erstellenden Haushaltsplanes.

● Festsetzung von Beiträgen.

● Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und gegebenenfalls der Beiräte.

● Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen für zwei Jahre.

● Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung.

● Satzungsänderungen, die nur beschlossen werden können, wenn der Änderungsvorschlag in der Einladung im Wortlaut enthalten ist und eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder zustimmt.

(5) Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet und vor der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.

§ 8 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in und bis zu fünf Beisitzer/innen. Wird ein/e Vertreter/in einer Gebietskörperschaft in den Vorstand gewählt, so endet bei Ausscheiden aus seinem Hauptamt sein Vorstandsmandat. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Führung der Geschäfte des Vereins obliegt dem Vorstand. Dieser kann einen/eine Geschäftsführer/in berufen.

(2a) Der Vorstand ist zur Kontoeröffnung auf den Namen des Förderkreises berechtigt. Der/die Vorsitzende und der/die Kassierer/in erhalten jeweils eine Kontovollmacht.

(3) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die /der Vorsitzende, sein/seine Stellvertreter/in, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach dem Sitz des Vereins.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 9 Beiräte

 

(1) Die Mitgliederversammlung kann für zum Vereinszweck gehörende Aufgaben Beiräte einsetzen.

(2) Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte eine/einen Vorsitzende/n, die/der mit beratender Stimme an der Sitzung des Vorstandes teilnimmt.

(3) Die/Der Vorsitzende des Vorstandes ist über Sitzungen des Beirates zu informieren. Die Mitglieder des Vorstandes können an allen Sitzungen der Beiräte teilnehmen.

(4) Die Arbeitsergebnisse der Beiräte sind dem Vorstand vorzulegen. Dieser leitet die Arbeitsergebnisse gegebenenfalls mit einer Stellungnahme des Vorstandes weiter.

§ 10 Auflösung

 

(1) Die Auflösung des eingetragenen Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, die von mindestens drei Viertel der Mitglieder besucht ist. ​

(2) Zur Auflösung sind die Stimmen von mindestens vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet bei einer zweiten, mindestens 14 Tage später einberufenen Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder und zwar auch dann, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder erschienen sind.

§ 11 Errichtung der Satzung

 

Die Satzung ist am 17.05.2023 errichtet worden.

Oeversee, den 01.06.2023

Dr. Bernd Zich, Vorsitzender

Claus-Peter Autzen, stellvertretender Vorsitzender

Ingo Obst, Kassenwart

Katja Ketelsen, Schriftführerin